23 und 24 hiernach). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass dem Regionalgericht Bern-Mittelland die für eine Prognose zu berücksichtigenden Umstände sehr wohl bewusst waren, wird in den allgemeinen Ausführungen doch auch explizit darauf hingewiesen. Sodann konnte sich das Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (PEN 19 252) auch einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers machen.