Soweit ersichtlich, lagen dem Regionalgericht Bern-Mittelland darüber hinaus auch persönliche Informationen zum Gesundheitszustand, der Arbeit und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers vor. Dass diese nicht in die Begründung des Urteils vom 4. September 2019 eingeflossen sind, ist zwar etwas unschön, vermag aber noch nicht auf eine unvollständige Gesamtwürdigung zu schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Umstände für die Prognose nicht ausschlaggebend waren bzw. sich neutral ausgewirkt haben (vgl. auch Ausführungen in Ziff. 23 und 24 hiernach).