8 richt Bern-Mittelland die beiden widerrufenen Strafen mitberücksichtigt, was ebenfalls zulässig ist. Auch die Kammer geht davon aus, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von immerhin einem Monat, der unbedingt ausgefällte Teil der Freiheitsstrafe und die widerrufenen Geldstrafen eine nicht unerhebliche Schockund Warnwirkung beim Beschwerdeführer bewirken.