56 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer zumindest keine ungünstige Prognose stellte, ansonsten es die Freiheitsstrafe wohl kaum teilbedingt ausgesprochen und überdies explizit erwähnt hätte, dass die Prognose mit Blick auf den Warneffekt der Untersuchungshaft nun günstig sei. Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte im Urteilszeitpunkt (4. September 2019) bzw. im Entscheidzeitpunkt (21. April 2020) Kenntnis von den rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Diese wurden bei der Prognosestellung bzw. im nachträglichen Widerrufsverfahren berücksichtigt.