Im Entscheid vom 21. April 2020 (nachträgliches Widerrufsverfahren) verwies das Regionalgericht Bern-Mittelland auf Ziff. 7 der Urteilserwägungen des Verfahrens PEN 19 252 und hielt erneut fest, dass vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde. Die bedingt ausgesprochene Strafe des «Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano» vom 18. Juni 2018 wurde nicht widerrufen (pag. 56 ff.).