19. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer den Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe (10 Monate) in Form der Halbgefangenschaft im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei ihm nach wie vor von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auch für Gewaltdelikte auszugehen sei. Es fehle demnach an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung der Halbgefangenschaft, weshalb ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen für deren Bewilligung festzustellen sei, dass die BVD das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hätten.