2019, Art. 77b StGB N 9 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3). Die Zulassung zur Halbgefangenschaft wird durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde verfügt. Insofern hat diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine entsprechende Prognose zu erstellen, in welcher insbesondere die Vorstrafen des Verurteilten, allfällige Persönlichkeitsmerkmale, sein Verhalten und seine Lebensumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2; Urteil 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; Urteil 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1).