6 keitsüberlegungen kann nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat der besonderen Vollzugsform (wie etwa Halbgefangenschaft) entgegenstehen. Andererseits darf mit Blick auf den Schutz der Allgemeinheit die Schwelle auch nicht zu hoch angesetzt werden. Es muss nach dem Gesagten genügen, dass ein erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (KOLLER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 77b