form gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung zu tragen. Art. 77b StGB präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr zu erwarten sein muss und ob jedwede potenzielle neue Straftat die Anordnung dieser besonderen Vollzugsform ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässig-