Sodann habe der Beschwerdeführer in Rz. 33 seiner Beschwerde vom 27. Juli 2020 ausgeführt, dass die weiteren Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft erfüllt seien. Die Vorinstanz habe dies nicht bestritten, weshalb die entsprechende Ausführung zutreffe (pag. 87 ff.).