17. In seiner Replik vom 17. September 2020 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Regionalgericht Bern-Mittelland habe in der Begründung seines Urteils vom 4. September 2019 festgehalten, dass die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. zu berücksichtigen seien. Das Regionalgericht Bern-Mittelland habe entsprechende Aspekte der Persönlichkeit und die Lebensbedingungen berücksichtigt, diese hätten aber offenbar zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Sodann habe der Beschwerdeführer in Rz.