Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien, treffe daher nicht zu. (pag. 71). 16. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf weitere Ausführungen (pag. 79).