Sodann seien (insbesondere einschlägige) Vorstrafen bei jeder Prognosebeurteilung zu berücksichtigen. Welches Gewicht diesen zukomme, sei eine davon zu unterscheidende Frage. Betreffend die laufende Strafuntersuchung bezüglich Beschimpfung und Drohung stütze sich die SID auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Dokumente. Sodann bestreite er das Mitführen eines Schlagrings nicht. Schliesslich seien die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Halbgefangenschaft nicht geprüft worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien, treffe daher nicht zu.