Seine selbstständige Erwerbstätigkeit stelle aber – entgegen der Auffassung der SID – keinen Stressfaktor dar und der Beschwerdeführer benötige auch nicht viel Geld zum Leben, da er einen kostengünstigen Lebensstil pflege. Er könne sodann auch auf die Unterstützung seiner Eltern und Verwandten zählen. Bei richtiger und vollständiger Feststellung des Sachverhalts durch die SID wäre diese zum Schluss gekommen, dass keine Rückfallgefahr vorliege und auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 77b Abs. 1 StGB und Art. 27 Abs. 1 JVV unbestrittenermassen erfüllt seien (pag. 1 ff.).