Dass die SID darüber hinaus auch annehme, die bestrittenen Vorwürfe wegen Beschimpfung und Drohung würden zutreffen, bloss weil Vergleichsverhandlungen laufen würden, verletze die Unschuldsvermutung und zeuge von einem einseitigen und eigenwilligen Verständnis von Sinn und Zweck von Vergleichsverhandlungen. Schliesslich begründe die SID die angebliche Rückfallgefahr mit den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit stelle aber – entgegen der Auffassung der SID – keinen Stressfaktor dar und der Beschwerdeführer benötige auch nicht viel Geld zum Leben, da er einen kostengünstigen Lebensstil pflege.