Im Gegensatz zum Regionalgericht Bern- Mittelland schliesse sie daraus, dass dies für das Vorliegen einer Rückfallgefahr spreche. Sodann begründe die SID die Rückfallgefahr auch mit den laufenden Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer. Dass die SID darüber hinaus auch annehme, die bestrittenen Vorwürfe wegen Beschimpfung und Drohung würden zutreffen, bloss weil Vergleichsverhandlungen laufen würden, verletze die Unschuldsvermutung und zeuge von einem einseitigen und eigenwilligen Verständnis von Sinn und Zweck von Vergleichsverhandlungen.