Ausserdem werde bestritten, dass der Beschwerdeführer derzeit an psychischen Problemen leide. Die SID stelle sodann fest, dass die angeblichen Beschönigungs- und Externalisierungstendenzen des Beschwerdeführers ebenfalls für das Vorliegen einer Rückfallgefahr sprechen würden. Sie verweise auf das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland, in welchem festgehalten sei, dass beim Beschwerdeführer nur wenig Reue und Einsicht erkennbar sei. Im Gegensatz zum Regionalgericht Bern- Mittelland schliesse sie daraus, dass dies für das Vorliegen einer Rückfallgefahr spreche.