Das Verschulden sei im leichten Bereich und die Prognose bezüglich Rückfallgefahr günstig. Auch in seinem aktuellen Entscheid vom 21. April 2020 erwäge das besagte Regionalgericht, dass nicht zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Sämtliche (angebliche) Straftaten mit Gewalteinsatz des Beschwerdeführers hätten zwischen dem 20. Mai 2017 und dem 14. Juli 2018 und damit vor seinem Aufenthalt in Untersuchungshaft stattgefunden. Die Untersuchungshaft und das anschliessende Verfahren hätten durchaus eine Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt.