Damit ist der Begründungspflicht nach Ansicht der Kammer Genüge getan. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Frage – in Anbetracht des Ausgangs des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens – ohnehin offenbleiben kann. 13. Auf die Beschwerde vom 27. Juli 2020 ist vollumfänglich einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles