In der Beschwerde vom 27. Juli 2020 wird besagte Ziff. 4 der Rechtsbegehren zwar nicht explizit begründet, allerdings geht auch die Kammer davon aus, dass sich die Begründung hierfür implizit aus den Ausführungen in der gesamten Beschwerde ergibt. Aus dem Hauptantrag (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) bzw. insbesondere der hierfür vorgebrachten Begründung geht ohne Weiteres hervor, weshalb die SID – nach Ansicht des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der besonderen Vollzugsform zu Unrecht abgewiesen haben soll.