An die Begründung einer (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde sind praxisgemäss aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 81).