12. Sofern die SID beantragt, auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 des Beschwerdeführers sei mangels Begründung nicht einzutreten, ist Folgendes festzuhalten: Das vorliegende Verfahren richtet sich – wie in Ziff. 10 hiervor bereits erwähnt – nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Beschwerden gegen Entscheide der SID sind schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Sie müssen namentlich einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung einer (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde sind praxisgemäss aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.