9. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote zu den Akten (pag. 115 ff.). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit geboten, hierzu eine Stellungnahme einzureichen (pag. 125 f.). Die SID verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme (pag. 133) und die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2020 aus, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ zu keinen Bemerkungen Anlass gebe (pag. 137). II. Formelles