3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'174.65 (inkl. MWST) zu sprechen; 4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2020 um unentgeltliche Rechtspfleg für das Verfahren vor der Vorinstanz gutzuheissen und das amtliche Honorar gemäss der Honorarnote / Leistungserfassung vom 29. Mai 2020 zu bestimmen;