4. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers ab (Vollzugsakten BVD, pag. 152 ff.). Sie führten im Wesentlichen aus, dass angesichts der Vorstrafen und der hängigen Strafverfahren des Beschwerdeführers eine Rückfallgefahr angenommen werden müsse und damit eine der Hauptvoraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft nicht gegeben sei.