5. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Massnahmenvollzug. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 36’801.00 werden im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 2'524.05, dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8‘000.00 werden im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 800.00, dem Kanton Bern auferlegt.