Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festgelegt. Im Umfang von 1/10 besteht keine Rückzahlungspflicht des noch zu bestimmenden amtlichen Honorars. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: