___ verrechnet. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘721.65 im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 12'085.55 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 636.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwalt B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.___