102 Rückzahlungspflicht. Fürsprecher Q.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. 2. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________ (ab 26.04.2019), wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: