Die geltend gemachten Auslagen (CHF 205.55) geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF CHF 5'579.45 an die Privatklägerin zu verurteilen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 100 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.