29. Parteikostenersatz 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Alsdann ist der Beschuldigte – in Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenregelung – zu verurteilen, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von CHF 11'691.05 zu bezahlen (Art. 433 StPO). 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Privatklägerin beantragte für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'579.45 zur Deckung der Kosten der privaten Vertretung. Rechtsanwältin D.________ machte in ihrer Kostennote vom 29. Mai 2021 (pag. 2153) einen Aufwand von 19.9