_ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 36.42 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von total CHF 385.30, zuzüglich Mehrwertsteuer, unter Verrechnung des im erstinstanzlichen Verfahren zu viel vergüteten Betrags in der Höhe von CHF 2'852.00 (Ziff. III 2. der Urteilsberichtigung; (pag. 2177), entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10 zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/10 besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwalt B.__