Der Kanton Bern hat Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (bis am 24. April 2019) im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'644.00 entschädigt. Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 19/20 ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem (ehemaligen) amtlichen Verteidiger, Fürsprecher Q.________, ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen. Fürsprecher Q.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet.