98 B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Ergänzung zum erstinstanzlichen Verfahren über die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich des an Fürsprecher Q.________ ausgerichteten amtlichen Honorars (pag. 436.10 f.; vgl. bereits Ziff. 5 hiervor) zu bestimmen ist. Der Kanton Bern hat Fürsprecher Q.__