]). Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 19/20 ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen. Rechtsanwalt