Es handelte sich dabei um ein offenkundiges Versehen, welches von Amtes wegen in Anwendung von Art. 83 StPO berichtigt wurde. Der zu viel vergütete Betrag wurde schliesslich mit der mittels separaten Beschlusses festgesetzten oberinstanzlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ verrechnet (vgl. Ziff. 28.2 hiernach sowie Beschluss vom 19. Juli 2021 [pag. 2208 ff.]).