Insgesamt wurden Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren CHF 15'573.65 (CHF 725.60 + 14'848.05; pag. 941 f.) ausbezahlt, wobei sich die von ihm erstinstanzlich eingereichte Kostennote auf CHF 12'721.65 belief (pag. 910 ff. und 921 ff.). Rechtsanwalt B.________ wurden unbestrittenermassen CHF 2’852.00 zu viel vergütet. Mit Urteilsberichtigung vom 8. Juni 2021 (pag. 2176 f.) hat die Kammer den fälschlicherweise angekündigten Verrechnungsbetrag von CHF 2'126.40 (anstelle von CHF 2'852.00) korrigiert. Es handelte sich dabei um ein offenkundiges Versehen, welches von Amtes wegen in Anwendung von Art.