Rechtsanwalt B.________ hat sowohl erst- als auch oberinstanzlich auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz entschädigte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 725.60 (auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung; Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und CHF 14'848.05 (auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung; Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Insgesamt wurden Rechtsanwalt B.________