97 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 8’000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und im Umfang von 9/10 dem Beschuldigten auferlegt (für einen reduzierten Ansatz gibt es ebenso wenig eine Veranlassung [vgl. Ziff. 27.1 hiervor]).