Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen und der Beschuldigte zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 34'276.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu verurteilen. Die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 2'524.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sind dem Kanton Bern aufzuerlegen. 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).