161.12] erlaubt die Stundung, Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten, sofern die Bezahlung eine unzumutbare Härte darstellt [Bst. a] oder die Uneinbringlichkeit der Forderung feststeht oder anzunehmen ist [Bst. b]). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, an dieser Praxis etwas zu ändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen und der Beschuldigte zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 34'276.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu verurteilen.