Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch der Tatbestandsseite. Praxisgemäss kommen die bernischen erst- und oberinstanzlichen Gerichtsbehörden dieser Bestimmung nicht im Urteilszeitpunkt nach, sondern stunden oder erlassen nach rechtskräftigem Urteil auf Gesuch hin die Verfahrenskosten ganz oder teilweise (Art. 10 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] erlaubt die Stundung, Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten, sofern die Bezahlung eine unzumutbare Härte darstellt [Bst.