In der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000.00 sowie zu den Auslagen von CHF 843.00 zu verurteilen (pag. 1037), begründet mit dem Hinweis auf Art. 425 StPO. Art. 425 StPO ist als «Kann»-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch der Tatbestandsseite.