27. Verfahrenskosten 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). In der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000.00 sowie zu den Auslagen von CHF 843.00 zu verurteilen (pag.