96 vorsätzlicher Begehung zwar an der oberen Grenze, ist nach Ansicht der Kammer aber letztlich immer noch angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen somit nicht überschritten. Der Beschuldigte ist folglich – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – zur Leistung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2018. V. Kosten und Entschädigung