Die Einbusse an Lebensqualität ist für die Privatklägerin erheblich, wie sie anschaulich anhand von Alltagsbeispielen aufgezeigt hat (unkontrolliertes Nasenlaufen, Verlust der Selbständigkeit [Haarewaschen, Wäsche aufhängen] und von Hobbies [Velofahren], traumatische Zustände, Angstträume und Ausgehhemmungen). Mit Blick auf die wiedergegebene Kasuistik und unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungen der Privatklägerin und deren Folgen, namentlich die negativen Auswirkungen auf ihre Lebensqualität, liegt die von der Vorinstanz auf CHF 10'000.00 festgesetzte Genugtuung bei eventual-