Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren (schwere Körperverletzung). Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.00 an den Privatkläger. - Urteil des Obergerichts SK 2018 114 vom 14. Mai 2019: Am 3. August 2014, ca. um 2:00 Uhr, teilte der erkennbar erheblich alkoholisierte Privatkläger L, H und dem Beschuldigten mit, wenn sie mit seinem Kollegen ein Problem hätten, hätten sie auch eines mit ihm. Der Beschuldigte titulierte den Privatkläger deswegen als Fettsack und sagte ihm, er würde ihm, dem Beschuldigten, sowieso nicht nachrennen können.