Für die Bemessung der Genugtuungshöhe (entsprechend der bisherigen Praxis und dem Vorgehen der Vorinstanz) greift die Kammer bei ihrem Ermessensentscheid auf Präjudizien zurück und setzt anschliessend die Genugtuungssumme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles fest. Als Vergleichsfälle können vorliegend zunächst folgende Urteile der Kammer beigezogen werden: - Urteil des Obergerichts SK 2011 218 vom 15. Mai 2012: Das Opfer erlitt durch die Schläge ins Gesicht einen Nasenbeinbruch sowie Gesichtsverletzungen. Der Täter stiess das Opfer heftig mit den Händen gegen die Brust, woraufhin dieses nach hinten fiel und mit den Kopf auf dem Asphalt aufschlug.