93 schaftlicher Hinsicht einschränken – erlittene immaterielle Unbill, rechtfertigt ohne Zweifel die Zusprechung einer Genugtuung. Dies wird – wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte – auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Für die Bemessung der Genugtuungshöhe (entsprechend der bisherigen Praxis und dem Vorgehen der Vorinstanz) greift die Kammer bei ihrem Ermessensentscheid auf Präjudizien zurück und setzt anschliessend die Genugtuungssumme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles fest.