Ferner leidet die Privatklägerin weiterhin unter traumatischen Zuständen, Angstträumen und Ausgehhemmungen. Der Beschuldigte hat durch die eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise die erwähnten gravierenden und teilweise bleibenden Verletzungen der körperlichen Integrität der Privatklägerin herbeigeführt. Die durch die nicht zu vernachlässigenden Folgeschäden – die die Privatklägerin im Alltag sowohl in körperlicher als auch in gesell-